Das “politische Mandat” – in Vergangenheit und Gegenwart
Der Schwerpunkt der heute so plakativ geführten Debatte um das sogenannte “politische Mandat” der Studierendenschaft liegt auf der Trennung zwischen sogenannten “hochschulpolitischen” und “allgemeinpolitischen” Äußerungen und Tätigkeiten von ASten.
Es folgen Texte zu den Themen:
- Geschichte der Verfassten Studierendenschaft
- Die Notwendigkeit der Verfassten Studierendenschaft
- Gesetzliche Regelungen vor dem 15. 08.2002
- Änderungen des Hochschulrahmengesetzes (15.08.2002)
Zur Geschichte der Verfassten Studierendenschaft
(Die Verfasste Studierendenschaft, der Zusammenschluss aller an der Hochschule eingeschriebenen Studierenden)
Die Einführung der Verfassten Studierendenschaft erfolgte nach dem 2. Weltkrieg von den West-Alliierten bundesweit im Zuge des Reeducation-Programms. Damals wurde das Prinzip der demokratischen Selbstverwaltung explizit dem Führerprinzip der Studentenschaften während der NS-Zeit entgegensetzt. Die freie und demokratische Meinungsbildung sollte an die Stelle der politischen Kultur der NS-Zeit treten. Die Begründer sahen die Selbstverwaltung als Übungsfeld und Sozialisationsinstanz für die spätere Beteiligung am demokratischen öffentlichen Leben. Daher war es anfangs auch selbstverständlich, dass die Studierendenschaften nicht von Staat und Gesellschaft isoliert agieren, sondern sich aktiv an der Gestaltung der Nachkriegsdemokratie beteiligen und für die Menschenrechte eintreten sollten.
Es ging um eine Beteiligung an öffentlichen Debatten zu Staat und Gesellschaft, Demokratie in der Nachkriegszeit und Menschenrechte. In der Praxis bedeutete dies bis weit in die 60er Jahre für die damaligen Studierendenvertretungen – ganz im Geiste des Kalten Krieges – die Forderung nach “Wiedervereinigung”, die Befürwortung der Wiederbewaffnung der Bundesrepublik und Kritik an dem DDR-System. Diese Art der Politik wurde auch gefördert.
Im Zuge der studentischen Proteste kam es jedoch dazu, dass Entscheidung über Rollen und Kompetenzen der Studierendenschaften gänzlich von der politischen auf die juristische Ebene verschoben wurden. Entgegengesetzt zu den ursprünglichen Intensionen der Begründer wollte man die Studierendenschaft nur noch als Handlanger der staatlichen Verwaltung sehen, weg von einer rechtmäßigen politischen Betätigung. So konnte sich in den 70er Jahren schließlich eine herrschende Rechtsprechung etablieren, deren Ziel nicht die Förderung der demokratischen Selbstverwaltungsrechte oder der Schutz des kollektiven Grundrechts auf Lehr- und Meinungsfreiheit war, sondern die weitestgehend Einschränkung der Handlungsfreiheit der Studierendenschaften. Weiterhin kam es bei Auseinandersetzungen um die Ausgestaltung des Hochschulrahmengesetzes (HSR) zu dem Beschluss, dass die Regelung den Ländern selbst überlassen bleibt.
Die Situation der Verfassten Studierendenschaften seit Mitte der Neunziger Jahre
Dort, wo die Verfassten Studierendenschaften in den Siebziger Jahren nicht abgeschafft wurden, mußten seit Ende der Sechziger Jahre immer neue Generationen von StudierendenvertreterInnen vor den Verwaltungsgerichten um das Recht kämpfen, zu politischen Sachverhalten Stellung beziehen zu dürfen. Die Verwaltungsgerichte untersagten – meist ausgehend von der Klage einzelner Studierender – den Studierendenschaften regelmäßig “allgemeinpolitische” Äußerungen oder Betätigungen unter Androhung und Verhängung von Zwangsgeldern in Höhe von bis zu 500.000 DM oder “ersatzweise” die Suspendierung von StudierendenvertreterInnen aus ihrem Amt.
Nachdem Anfang der Neunziger Jahre in den Gerichtssälen vorübergehend etwas Ruhe eingekehrt war, setzte 1994 ausgehend von der Universität Münster eine neue Klagewelle gegen die Studierendenschaften an deutschen Hochschulen ein. In Münster, Bonn, Wuppertal, Gießen, Marburg, Potsdam, Bremen, Bielefeld, Essen und Berlin (Freie Universität und Humboldt-Universität) waren die Studierenden inzwischen von dieser Klagewelle betroffen. Die Folge: An vielen dieser Hochschulen verschwand nach und nach die politische Streitkultur, die einst Kennzeichen studentischer Öffentlichkeit war, und die gewählten StudierendenvertreterInnen können immer weniger der Vertretung der Interessen ihrer WählerInnen nachkommen.
Es handelte sich dabei um eine von der neueren Entwicklung ausgehende Gefährdung der politischen Kultur an den Hochschulen bei der Betrachtung einiger Klagefälle. Im folgenden wird das Beispiel Münster aufgeführt:
Uni Münster:
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen schreibt in seinem Beschluss vom 23. April 1997: “Eine inhaltliche wertende Auseinandersetzung mit Gegenständen der Studienfaches” gehört nicht zu den Aufgaben der Studierendenvertretung! Das Gericht bestätigt mit dieser Begründung ein Ordnungsgeld gegen die Studierendenschaft der Uni Münster für die Veröffentlichung eines Interviews mit dem KZ-Überlebenden Emil Carlebach, das im Rahmen einer Reihe “ZeitzeugInnengespräche” von der Fachschaft Geschichte durchgeführt worden war.
Die Notwendigkeit der Verfassten Studierendenschaft (VS)
Nicht nur die eingetretenen negativen Veränderungen, seit der Abschaffung der Verfassten Studierendenschaft in Bayern und Baden-Württemberg machen die Wichtigkeit des studentischen Gremiums deutlich. Für die Studierenden stellt die VS somit ein Sprachrohr dar um sich nachdrücklich an den Auseinandersetzungen über Hochschule, Wissenschaft und deren gesellschaftlichen Grundlagen zu beteiligen. Entscheidend dabei ist die Selbstverwaltung, sowie finanzielle Autonomie. Für den studentischen Alltag ist dies auch wichtig, weil in dem heutigen Modell der professorendominierten organisierten Hochschule die Studierenden zwar zahlenmäßig die weitaus stärkste Gruppe bilden in den Entscheidungsprozessen aber nur bedingt beteiligt sind. Die Studierendenschaft kann somit eine organisierte Mitbestimmung darstellen. Es gibt zwar auch in anderen Hochschul-Gremien die Möglichkeit der Meinungsäußerung und Veränderung, diese ist jedoch leider oftmals nicht repräsentativ für die Studierenden, sondern auf das Universitätsorgan bezogen. Diese sich hieraus ergebende Rechtfertigung für eine studentische Gesamtrepräsentation kann auch nicht mit dem Einwand begegnet werden, eine Repräsentation “der Studenten” könne ohnehin nicht hervorgebracht werden, allenfalls die Verlautbarung einer Mehrheitsauffassung. Das Problem liegt hier allerdings nicht anders, als in anderen Fällen demokratischer Repräsentation auch.
Gerade in der aktuellen Diskussionen zur Einführung von Studienkonten ist die Meinungsäußerung und Stellungnahme von Studierenden enorm wichtig, vor allem in Zeiten der allgemeinen Politikverdrossenheit.
Zusammenhang zwischen Studium und Gesellschaft
Im Zusammenhang mit der Meinungsäußerung ist zu sehen, dass es sich hierbei nicht um einen Prozess handelt, der sich nur auf studentische Belange bezieht. Gesamtgesellschaftliche Entwicklungen haben erhebliche Einwirkungen auf das Leben der Studierenden im allgemeinen, auf ihr Studium im besonderen. Die Tatsache, dass nahezu 70% der Studierenden neben ihren Studium arbeiten müssen zeigt, dass sie auch durchaus schon im Studium mit dem Thema Arbeitsmarkt beschäftigen müssen, davon abgesehen, dass sie auf den Arbeitsmarkt vorbereitet werden. Nicht nur dieser gesamtgesellschaftliche Aspekt, sondern viele andere Themen, wie Rassismus, Familienpolitik, Wohnungsmarkt, um nur einige zu nennen, sind relevant für Studierende.
Gesetzliche Ebene vor den Änderungen von 2002
Zum einen ist hier zu klären, dass es durchaus eine gesetzliche Grundlage aus politische Meinungsäußerungen geben kann.
Die Grenzen des Gesetzgebers liegen im Grundgesetz (GG), über dessen Einhaltung das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zu wachen hat. Für unsere Fragestellung ist deshalb die Haltung des BVerfG von Interesse, auch wenn diese sicherlich in manchen Punkten kritisiert werden kann und an anderer Stelle auch sollte.
In verschiedenen Ansätzen zur Hochschulpolitik wird die Hochschule an die Beachtung humanitärer, ökologischer und sozialer Grundsätze gebunden und der Studierendenschaft die Beteiligung daran aufgetragen.
Zu den Aufgabenbereichen gehört auch die Mitverantwortung für die Aufgaben der Hochschule zu tragen, wozu ein Recht auf allgemeinpolitische Betätigung benötigt wird. Ein Vorwurf in diesem Zusammenhang ist, dass die Aussagen nicht allgemeingültig seien und sich nur auf einzelne Studierende beziehen würden. Das BVerfG lehnte 1998 die Annahme der Beschwerde eines Studenten mit folgender Begründung ab: “Die Zuordnung einer Handlung oder Äußerung eines Organs der Studierendenschaft zu dem einzelnen Studenten ist, selbst wenn sie ein allgemeinpolitisches Thema betrifft, in aller Regel so gering, dass jedenfalls von einem schweren Nachteil nicht gesprochen werden kann.” Im allgemeinen wird dieses Argument nicht mehr sehr gewichtet. Das zeigt auch, dass eine gesetzliche Änderung anstand, selbst von Seiten des Gesetzgebers.
Resultierende Ungeklärtheiten:
Auf der einen Seite sind nun also studentische Vertretungen dazu angehalten sich an den direkten Hochschulbezug bei der Themenauswahl zu halten und auf der anderen Seite dem politischen Auftrag ihrer WählerInnen nachzukommen, die von ihnen verlangen sich mit den drängenden Problemen der Zeit (z. B. Rechtsradikalismus und Rassismus) zu beschäftigen.
Das Problem ergibt sich aus der Schwierigkeit der Trennung zwischen hochschulbezogenen und allgemeinpolitischen Fragestellungen, dazu ist nicht nur der Zusammenhang zwischen Studium und Gesellschaft relevant. In den meisten gerichtlichen Beschlüssen bei Klageverfahren werden diese fließenden Übergänge jedoch nicht wahrgenommen. Die Entscheidungen sind auch von Bundesland zu Bundesland verschieden. So stellt beispielsweise das Verwaltungsgericht Berlin die Durchführung einer Vortrags- und Diskussionsreihe zu gesellschaftlich relevanten Themen (u.a. Rassismus, Energiepolitik und deren Bezug zu Hochschule und Wissenschaft) unter Strafe und verhängt ein Ordnungsgeld von 10.000 DM, wohingegen die Durchführung entsprechender Veranstaltungsreihen in Nordrhein-Westfalen seit der Gesetzesnovellierung von 1997 im Rahmen der politischen Bildungsarbeit der Organe der Verfassten Studierendenschaft grundsätzlich zulässig ist. Leider führt die Rechtsunsicherheit auch bei den Studierendenschaften zu Unsicherheit und Vorsicht bis hin zu Rückzug aus gesamtgesellschaftlichen Themen bei der Hochschulpolitik. Eine bundesweit geltende Änderung des § 41 des Hochschulrahmengesetzes, was explizite politische Meinungsäußerungen in Publikationen ermöglicht, wurde von den Körperschaften lautstark gefordert.
Änderung des Hochschulrahmengesetzes:
eingeführt am 15. August 2003
Die 6. HRG-Novelle umfasst zum einen das Verbot von Studienkonten, welches jedoch die Ausnahmen der Einführung von Langzeitstudiengebühren billigt sowie die leider auch nicht vollkommen wasserdichte Einführung der Verfassten Studierendenschaft (VS) im HRG. Die Länder sind zwar verpflichtet eine selbst verwaltete Studierendenschaft mit Finanzhoheit einzuführen, jedoch der Gesetzestext garantiert nicht eine vollkommen geregelte Einführung, weil Struktur und Rechtsform nicht weiter spezifiziert sind. Daher lässt sich wahrscheinlich eine möglichst schwache VS konstruieren, die dann zwar weitgehende Befugnisse hat, aber eine Struktur, die politisches Handeln verhindert. Vor allem die unionsgeführten Länder nehmen diese Änderungen jedoch zum Anlass öffentlicher Diskussion und kritisieren dies als Beschneidung der Gesetzgebungsautonomie der Länder.
Die Gesetzesnovelle erweitert die Kompetenzen der VS und schafft somit Rechtssicherheit, diese gilt es bei der Gesetzesnovellierung in den Ländern einzufordern!
Wichtige Adressen und Links:
Bundesministerium für Bildung und Forschung:
Gesetzestext unter: Bundesministerium für Bildung
Bündnis für Politik- und Meinungsfreiheit (PM-Bündnis)
c/o AStA FH Gießen
Wiesenstr. 10
35390 Gießen
Tel.: 0641-3010815
Fax: 0641-9303122
Email: pm@studis.de
Bündnis für PM
fzs :
Anschrift:
freier zusammenschluß von studentInnenschaftenReuterstr. 4453113 Bonn
Telefon:
0228/262119
Fax:
0228/2420388
E-Mail: fzs@studis.de







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