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Verwaltungsgerichtsurteil zu AStA-Klagen

Am Freitag, 19.10., wurden vor dem Verwaltungsgericht Münster zwei Klagen des AStAs der FH verhandelt.

Geprüft wurde im ersten Verfahren, ob Studiengebühren gegen das Rückwirkungsverbot sowie gegen das Recht auf freie Berufswahl (Art. 12 Abs. 1 GG) verstoßen. Hier vertrat das Gericht die Auffassung, dass Studierende zu Beginn ihres Studiums bereits von einer Einführung ausgehen mussten, da diese zuvor langfristig öffentlich diskutiert worden sei. Auch eine Unvereinbarkeit mit dem Recht auf freie Berufswahl sei nicht gegeben. Allerdings ließ das Gericht jedoch Revision zu. Das Oberverwaltungsgericht habe diese Fragen nicht abschließend geklärt. Zur angenommenen Nichtvereinbarkeit der Studiengebühren mit dem UN-Sozialpakt wurde mit Verweis auf die Entscheidung des OVG nicht weiter eingegangen.

Der AStA möchte die Möglichkeit der Berufung in Anspruch nehmen. Das OVG muss sich daher nun ein weiteres Mal mit der Thematik befassen.

Bei der zweiten Klage ging es um eine Studierende, die ihre pflegebedürftige Schwiegermutter betreut und dies als Tatbestand für eine Studiengebührenbefreiung oder -ermäßigung genauso berücksichtigt sehen wollte, wie es die Fachhochschulsatzung bei der Pflege von Kindern tut. Das, so befand das Gericht, sei jedoch in erster Linie eine politische Frage. Der Gesetzgeber hatte die Möglichkeit zur Befreiung von Eltern explizit aufgeführt, jedoch keine Aussagen über Studierende, die Angehörige pflegen, getroffen und auch keine offene Klausel eingefügt, die eine Ausweitung auf andere Gruppen erlaube. Man könne sich auch nicht auf höheres Recht berufen, da man diese Tatbestände nicht analog betrachten könne. Die Klage wurde daher ebenfalls abgewiesen.
Das Bildungsministerium hatte allerdings vor wenigen Monaten verlauten lassen, dass der Umgang mit den Befreiungen und Ermäßigungen flexibler gehandhabt werden könnte, als es die Gesetzesformulierungen nahe legen. Nun befinden sich die Hochschulen über diese Frage im Streit mit der Landesregierung, da die Hochschulen nicht Regelungen treffen wollen, die unter Umständen nicht rechtssicher seien weil das Gesetz hier keine klaren Aussagen treffe.

4 Kommentare

  • Von Vorsitz, 19. Oktober 2007 @ 16:26

    Hierzu die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Münster zur ersten Klage:

    Erhebung von Studienbeiträgen an der Fachhochschule Münster auch für bereits vor Inkrafttreten des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes eingeschriebene Studierende rechtmäßig

    Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Münster hat mit Urteil vom heutigen Tag die Klage einer Studierenden der Fachhochschule Münster gegen die Erhebung eines Studienbeitrags für das Sommersemester 2007 abgewiesen. Dabei hat das Gericht die grundsätzliche Zulässigkeit von Studienbeiträgen in Nordrhein-Westfalen bejaht und ist dabei im Wesentlichen der Begründung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dessen Urteil vom 9. Oktober 2007 (15 A 1596/07) gefolgt.

    Im vorliegenden Fall ergab sich die Besonderheit, dass die Klägerin bereits an der Fachhochschule Münster eingeschrieben war, als die Studienbeitragspflicht gesetzlich allgemein eingeführt wurde. Die Klägerin hatte vor diesem Hintergrund geltend gemacht, die Erhebung von Studienbeiträgen auch für Studierende, die bereits für ein Studium in Nordrhein-Westfalen eingeschrieben seien, verstoße gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Der Gesetzgeber habe den Studierenden durch das zuvor geltende Studienkonten- und -finanzierungsgesetz in Aussicht gestellt, dass sie ihr Studium in Nordrhein-Westfalen ohne Gebühren erfolgreich abschließen könnten, wenn sie einen gewissen Zeitrahmen nicht überschritten.

    Die Kammer hat in ihrer mündlichen Urteilsbegründung ausgeführt, mit der Studienbeitragsregelung auch für die im Zeitpunkt der Verkündung oder des Inkrafttretens des Gesetzes bereits eingeschriebenen Studierenden sei keine unzulässige Rückwirkung verbunden. Die Interessen der immatrikulierten Studierenden überwögen nicht das legitime Interesse des Gesetzgebers an der Einnahmebeschaffung und Verhaltenssteuerung. Zwar hätten die Studierenden mit den nach der alten Gesetzeslage erteilten Studienkontenauszügen eine gewisse Erwartung verbinden können, ihr Studium gebühren- bzw. beitragsfrei zu beenden. Dieses Vertrauensschutzinteresse verliere aber dadurch an Gewicht, dass die Erhebung von Studienbeiträgen schon früher politisch diskutiert worden sei, das Gesetz durch die Möglichkeit, ein Darlehen aufzunehmen, sozialverträglich ausgestaltet sei und der Gesetzgeber eine Übergangsfrist vorgesehen habe.

    Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat die Kammer die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen.

    Az.: 1 K 2077/06 (nicht rechtskräftig)

    oben

    [Antwort]

  • Von Vorsitz, 19. Oktober 2007 @ 16:58

    Unten eine weitere Mitteilung des ABS zu den heutigen Urteilen:

    Studiengebühren in NRW
    Oberverwaltungsgericht muss erneut über Studiengebühren entscheiden
    Am heutigen Freitag wurden vor dem Verwaltungsgericht Münster die Klagen zweier Studierender gegen die Fachhochschule Münster verhandelt. Im ersten Falle ging es unter anderem um die Frage, ob mit der Einführung allgemeiner Studiengebühren gegen den UN-Sozialpakt verstoßen wird. Darüber hinaus wurde von der Klägerin angeführt, dass das

    im Grundgesetz verankerte Rückwirkungsgebot verletzt werde. Während der Verstoß gegen den UN-Sozialpakt bereits am 09.10. vor dem OVG Münster thematisiert worden ist, wurde die Frage, ob es zulässig ist, Studiengebühren auch von den Studierenden zu verlangen, die bereits vor der Verabschiedung des Hochschulfinanzierungsgerechtigkeitsgesetzes immatrikuliert waren, noch nicht vor Gericht verhandelt.

    „Viele Studierende haben sich auf die gesetzliche Zusage, dass sie bis zur 1,5fachen Regelstudienzeit gebührenfrei studieren können, verlassen“, so André Schnepper, Geschäftsführer des Aktionsbündnisses gegen Studiengebühren. „Der Rückgang der Gesamtstudierendenzahlen in NRW auch zu Beginn des neuen Wintersemesters zeigt, dass es für viele dieser Studierenden finanziell nicht möglich ist, ihr Studium fortzusetzen.“

    Die Richter wiesen die Klage zwar mit Verweis auf das Urteil des OVG Münster zurück, jedoch ließen sie ausdrücklich im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot eine Berufung zu.

    „Somit haben die Richter heute eindeutig zu verstehen gegeben, dass sie die Frage der Rechtswidrigkeit von Studiengebühren noch nicht für geklärt betrachten. Das Oberverwaltungsgericht Münster wird folglich noch einmal über die Frage nach der Rechtswidrigkeit von Studiengebühren entscheiden müssen“, bringt Schnepper das Urteil auf den Punkt.

    In der zweiten juristischen Auseinandersetzung wurde von einer anderen Studentin vorgebracht, dass eine Studiengebührenbefreiung auch aufgrund der Pflege von Angehörigen zu gewähren sei.

    „Aus unserer Sicht ist es nicht nachvollziehbar, warum man sich als Mutter oder Vater eines minderjährigen Kindes befreien lassen kann, eine solche Befreiung aber für Studierende, die sich um ihre pflegebedürftigen Angehörigen kümmern, nicht möglich sein soll“, macht Schnepper deutlich.

    Eine solche Befreiung sei, so die Richter, keine juristische, sondern als eine politische Frage. Dabei gingen sie in ihrer Entscheidung nicht darauf ein, ob der im Gesetz verankerte Befreiungskatalog nun abschließend ist oder ob es den Hochschulen freisteht, weitere, darüber hinaus gehende Befreiungen in ihren Satzungen vorzusehen.

    „Damit bleibt weiter ungeklärt, ob die Aussagen von Minister Pinkwart, die Hochschulen könnten weitergehende Regelungen festlegen, nun juristisch überhaupt möglich ist“, schlussfolgert Schnepper.

    [Antwort]

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