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	<title>Kommentare zu: Verwaltungsgerichtsurteil zu AStA-Klagen</title>
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	<description>Allgemeiner Studierendenausschuss der Fachohochschule Münster</description>
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		<title>Von: FH-AStA legt Berufung gegen das Studiengebührenurteil vom 19.10. ein &#187; allgemeiner studierendenausschuss der fh münster</title>
		<link>http://www.astafh.de/2007/10/19/verwaltungsgerichtsurteil-zu-asta-klagen/#comment-1706</link>
		<dc:creator>FH-AStA legt Berufung gegen das Studiengebührenurteil vom 19.10. ein &#187; allgemeiner studierendenausschuss der fh münster</dc:creator>
		<pubDate>Wed, 14 Nov 2007 18:13:56 +0000</pubDate>
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		<description>[...] Der Allgemeine Studierendenausschuss der Fachhochschule Münster hat in diesen Tagen Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19.10. eingelegt. Hier wurde über die Klage einer Studierenden, die stellvertretend für den FH-AStA geklagt hatte, verhandelt. Inhalt der Klage war die Einführung von Studiengebühren an der FH Münster. Während dieser Verhandlung wurde insbesondere auf den Punkt der (Nicht)zulässigkeit einer Rückwirkung bei der Erhebung der Studiengebühren eingegangen. Nun wird dieser Punkt demnächst vor dem Oberverwaltungsgericht Münster verhandelt. Für den amtierenden FH-AStA geht der Kampf gegen die Studiengebühren weiter. Wir werden für unsere Studierenden alle juristischen Mittel in Erwägung ziehen. Weitere Hintergrundinformationen findet ihr hier: FH-AStA-Artikel vom 19.10.2007 [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] Der Allgemeine Studierendenausschuss der Fachhochschule Münster hat in diesen Tagen Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Münster vom 19.10. eingelegt. Hier wurde über die Klage einer Studierenden, die stellvertretend für den FH-AStA geklagt hatte, verhandelt. Inhalt der Klage war die Einführung von Studiengebühren an der FH Münster. Während dieser Verhandlung wurde insbesondere auf den Punkt der (Nicht)zulässigkeit einer Rückwirkung bei der Erhebung der Studiengebühren eingegangen. Nun wird dieser Punkt demnächst vor dem Oberverwaltungsgericht Münster verhandelt. Für den amtierenden FH-AStA geht der Kampf gegen die Studiengebühren weiter. Wir werden für unsere Studierenden alle juristischen Mittel in Erwägung ziehen. Weitere Hintergrundinformationen findet ihr hier: FH-AStA-Artikel vom 19.10.2007 [...]</p>
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		<title>Von: Newsletter #14 &#187; allgemeiner studierendenausschuss der fh münster</title>
		<link>http://www.astafh.de/2007/10/19/verwaltungsgerichtsurteil-zu-asta-klagen/#comment-1674</link>
		<dc:creator>Newsletter #14 &#187; allgemeiner studierendenausschuss der fh münster</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 26 Oct 2007 15:13:31 +0000</pubDate>
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		<description>[...] &#160;Verwaltungsgerichtsurteil zu AStA-Klagen &#160; [...]</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>[...] &nbsp;Verwaltungsgerichtsurteil zu AStA-Klagen &nbsp; [...]</p>
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		<title>Von: Vorsitz</title>
		<link>http://www.astafh.de/2007/10/19/verwaltungsgerichtsurteil-zu-asta-klagen/#comment-1658</link>
		<dc:creator>Vorsitz</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 19 Oct 2007 15:58:10 +0000</pubDate>
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		<description>Unten eine weitere Mitteilung des ABS zu den heutigen Urteilen:

Studiengebühren in NRW
Oberverwaltungsgericht muss erneut über Studiengebühren entscheiden
Am heutigen Freitag wurden vor dem Verwaltungsgericht Münster die Klagen zweier Studierender gegen die Fachhochschule Münster verhandelt. Im ersten Falle ging es unter anderem um die Frage, ob mit der Einführung allgemeiner Studiengebühren gegen den UN-Sozialpakt verstoßen wird. Darüber hinaus wurde von der Klägerin angeführt, dass das

im Grundgesetz verankerte Rückwirkungsgebot verletzt werde. Während der Verstoß gegen den UN-Sozialpakt bereits am 09.10. vor dem OVG Münster thematisiert worden ist, wurde die Frage, ob es zulässig ist, Studiengebühren auch von den Studierenden zu verlangen, die bereits vor der Verabschiedung des Hochschulfinanzierungsgerechtigkeitsgesetzes immatrikuliert waren, noch nicht vor Gericht verhandelt. 

„Viele Studierende haben sich auf die gesetzliche Zusage, dass sie bis zur 1,5fachen Regelstudienzeit gebührenfrei studieren können, verlassen“, so André Schnepper, Geschäftsführer des Aktionsbündnisses gegen Studiengebühren. „Der Rückgang der Gesamtstudierendenzahlen in NRW auch zu Beginn des neuen Wintersemesters zeigt, dass es für viele dieser Studierenden finanziell nicht möglich ist, ihr Studium fortzusetzen.“

Die Richter wiesen die Klage zwar mit Verweis auf das Urteil des OVG Münster zurück, jedoch ließen sie ausdrücklich im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot eine Berufung zu. 

„Somit haben die Richter heute eindeutig zu verstehen gegeben, dass sie die Frage der Rechtswidrigkeit von Studiengebühren noch nicht für geklärt betrachten. Das Oberverwaltungsgericht Münster wird folglich noch einmal über die Frage nach der Rechtswidrigkeit von Studiengebühren entscheiden müssen“, bringt Schnepper das Urteil auf den Punkt. 

In der zweiten juristischen Auseinandersetzung wurde von einer anderen Studentin vorgebracht, dass eine Studiengebührenbefreiung auch aufgrund der Pflege von Angehörigen zu gewähren sei. 

„Aus unserer Sicht ist es nicht nachvollziehbar, warum man sich als Mutter oder Vater eines minderjährigen Kindes befreien lassen kann, eine solche Befreiung aber für Studierende, die sich um ihre pflegebedürftigen Angehörigen kümmern, nicht möglich sein soll“, macht Schnepper deutlich. 

Eine solche Befreiung sei, so die Richter, keine juristische, sondern als eine politische Frage. Dabei gingen sie in ihrer Entscheidung nicht darauf ein, ob der im Gesetz verankerte Befreiungskatalog nun abschließend ist oder ob es den Hochschulen freisteht, weitere, darüber hinaus gehende Befreiungen in ihren Satzungen vorzusehen. 

„Damit bleibt weiter ungeklärt, ob die Aussagen von Minister Pinkwart, die Hochschulen könnten weitergehende Regelungen festlegen, nun juristisch überhaupt möglich ist“, schlussfolgert Schnepper.</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Unten eine weitere Mitteilung des ABS zu den heutigen Urteilen:</p>
<p>Studiengebühren in NRW<br />
Oberverwaltungsgericht muss erneut über Studiengebühren entscheiden<br />
Am heutigen Freitag wurden vor dem Verwaltungsgericht Münster die Klagen zweier Studierender gegen die Fachhochschule Münster verhandelt. Im ersten Falle ging es unter anderem um die Frage, ob mit der Einführung allgemeiner Studiengebühren gegen den UN-Sozialpakt verstoßen wird. Darüber hinaus wurde von der Klägerin angeführt, dass das</p>
<p>im Grundgesetz verankerte Rückwirkungsgebot verletzt werde. Während der Verstoß gegen den UN-Sozialpakt bereits am 09.10. vor dem OVG Münster thematisiert worden ist, wurde die Frage, ob es zulässig ist, Studiengebühren auch von den Studierenden zu verlangen, die bereits vor der Verabschiedung des Hochschulfinanzierungsgerechtigkeitsgesetzes immatrikuliert waren, noch nicht vor Gericht verhandelt. </p>
<p>„Viele Studierende haben sich auf die gesetzliche Zusage, dass sie bis zur 1,5fachen Regelstudienzeit gebührenfrei studieren können, verlassen“, so André Schnepper, Geschäftsführer des Aktionsbündnisses gegen Studiengebühren. „Der Rückgang der Gesamtstudierendenzahlen in NRW auch zu Beginn des neuen Wintersemesters zeigt, dass es für viele dieser Studierenden finanziell nicht möglich ist, ihr Studium fortzusetzen.“</p>
<p>Die Richter wiesen die Klage zwar mit Verweis auf das Urteil des OVG Münster zurück, jedoch ließen sie ausdrücklich im Hinblick auf einen möglichen Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot eine Berufung zu. </p>
<p>„Somit haben die Richter heute eindeutig zu verstehen gegeben, dass sie die Frage der Rechtswidrigkeit von Studiengebühren noch nicht für geklärt betrachten. Das Oberverwaltungsgericht Münster wird folglich noch einmal über die Frage nach der Rechtswidrigkeit von Studiengebühren entscheiden müssen“, bringt Schnepper das Urteil auf den Punkt. </p>
<p>In der zweiten juristischen Auseinandersetzung wurde von einer anderen Studentin vorgebracht, dass eine Studiengebührenbefreiung auch aufgrund der Pflege von Angehörigen zu gewähren sei. </p>
<p>„Aus unserer Sicht ist es nicht nachvollziehbar, warum man sich als Mutter oder Vater eines minderjährigen Kindes befreien lassen kann, eine solche Befreiung aber für Studierende, die sich um ihre pflegebedürftigen Angehörigen kümmern, nicht möglich sein soll“, macht Schnepper deutlich. </p>
<p>Eine solche Befreiung sei, so die Richter, keine juristische, sondern als eine politische Frage. Dabei gingen sie in ihrer Entscheidung nicht darauf ein, ob der im Gesetz verankerte Befreiungskatalog nun abschließend ist oder ob es den Hochschulen freisteht, weitere, darüber hinaus gehende Befreiungen in ihren Satzungen vorzusehen. </p>
<p>„Damit bleibt weiter ungeklärt, ob die Aussagen von Minister Pinkwart, die Hochschulen könnten weitergehende Regelungen festlegen, nun juristisch überhaupt möglich ist“, schlussfolgert Schnepper.</p>
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		<title>Von: Vorsitz</title>
		<link>http://www.astafh.de/2007/10/19/verwaltungsgerichtsurteil-zu-asta-klagen/#comment-1657</link>
		<dc:creator>Vorsitz</dc:creator>
		<pubDate>Fri, 19 Oct 2007 15:26:42 +0000</pubDate>
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		<description>Hierzu die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Münster zur ersten Klage:

Erhebung von Studienbeiträgen an der Fachhochschule Münster auch für bereits vor Inkrafttreten des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes eingeschriebene Studierende rechtmäßig 

Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Münster hat mit Urteil vom heutigen Tag die Klage einer Studierenden der Fachhochschule Münster gegen die Erhebung eines Studienbeitrags für das Sommersemester 2007 abgewiesen. Dabei hat das Gericht die grundsätzliche Zulässigkeit von Studienbeiträgen in Nordrhein-Westfalen bejaht und ist dabei im Wesentlichen der Begründung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dessen Urteil vom 9. Oktober 2007 (15 A 1596/07) gefolgt. 

Im vorliegenden Fall ergab sich die Besonderheit, dass die Klägerin bereits an der Fachhochschule Münster eingeschrieben war, als die Studienbeitragspflicht gesetzlich allgemein eingeführt wurde. Die Klägerin hatte vor diesem Hintergrund geltend gemacht, die Erhebung von Studienbeiträgen auch für Studierende, die bereits für ein Studium in Nordrhein-Westfalen eingeschrieben seien, verstoße gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Der Gesetzgeber habe den Studierenden durch das zuvor geltende Studienkonten- und -finanzierungsgesetz in Aussicht gestellt, dass sie ihr Studium in Nordrhein-Westfalen ohne Gebühren erfolgreich abschließen könnten, wenn sie einen gewissen Zeitrahmen nicht überschritten. 

Die Kammer hat in ihrer mündlichen Urteilsbegründung ausgeführt, mit der Studienbeitragsregelung auch für die im Zeitpunkt der Verkündung oder des Inkrafttretens des Gesetzes bereits eingeschriebenen Studierenden sei keine unzulässige Rückwirkung verbunden. Die Interessen der immatrikulierten Studierenden überwögen nicht das legitime Interesse des Gesetzgebers an der Einnahmebeschaffung und Verhaltenssteuerung. Zwar hätten die Studierenden mit den nach der alten Gesetzeslage erteilten Studienkontenauszügen eine gewisse Erwartung verbinden können, ihr Studium gebühren- bzw. beitragsfrei zu beenden. Dieses Vertrauensschutzinteresse verliere aber dadurch an Gewicht, dass die Erhebung von Studienbeiträgen schon früher politisch diskutiert worden sei, das Gesetz durch die Möglichkeit, ein Darlehen aufzunehmen, sozialverträglich ausgestaltet sei und der Gesetzgeber eine Übergangsfrist vorgesehen habe.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat die Kammer die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen. 

Az.: 1 K 2077/06 (nicht rechtskräftig) 
 
oben</description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Hierzu die Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Münster zur ersten Klage:</p>
<p>Erhebung von Studienbeiträgen an der Fachhochschule Münster auch für bereits vor Inkrafttreten des Studienbeitrags- und Hochschulabgabengesetzes eingeschriebene Studierende rechtmäßig </p>
<p>Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Münster hat mit Urteil vom heutigen Tag die Klage einer Studierenden der Fachhochschule Münster gegen die Erhebung eines Studienbeitrags für das Sommersemester 2007 abgewiesen. Dabei hat das Gericht die grundsätzliche Zulässigkeit von Studienbeiträgen in Nordrhein-Westfalen bejaht und ist dabei im Wesentlichen der Begründung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen in dessen Urteil vom 9. Oktober 2007 (15 A 1596/07) gefolgt. </p>
<p>Im vorliegenden Fall ergab sich die Besonderheit, dass die Klägerin bereits an der Fachhochschule Münster eingeschrieben war, als die Studienbeitragspflicht gesetzlich allgemein eingeführt wurde. Die Klägerin hatte vor diesem Hintergrund geltend gemacht, die Erhebung von Studienbeiträgen auch für Studierende, die bereits für ein Studium in Nordrhein-Westfalen eingeschrieben seien, verstoße gegen das rechtsstaatliche Rückwirkungsverbot. Der Gesetzgeber habe den Studierenden durch das zuvor geltende Studienkonten- und -finanzierungsgesetz in Aussicht gestellt, dass sie ihr Studium in Nordrhein-Westfalen ohne Gebühren erfolgreich abschließen könnten, wenn sie einen gewissen Zeitrahmen nicht überschritten. </p>
<p>Die Kammer hat in ihrer mündlichen Urteilsbegründung ausgeführt, mit der Studienbeitragsregelung auch für die im Zeitpunkt der Verkündung oder des Inkrafttretens des Gesetzes bereits eingeschriebenen Studierenden sei keine unzulässige Rückwirkung verbunden. Die Interessen der immatrikulierten Studierenden überwögen nicht das legitime Interesse des Gesetzgebers an der Einnahmebeschaffung und Verhaltenssteuerung. Zwar hätten die Studierenden mit den nach der alten Gesetzeslage erteilten Studienkontenauszügen eine gewisse Erwartung verbinden können, ihr Studium gebühren- bzw. beitragsfrei zu beenden. Dieses Vertrauensschutzinteresse verliere aber dadurch an Gewicht, dass die Erhebung von Studienbeiträgen schon früher politisch diskutiert worden sei, das Gesetz durch die Möglichkeit, ein Darlehen aufzunehmen, sozialverträglich ausgestaltet sei und der Gesetzgeber eine Übergangsfrist vorgesehen habe.</p>
<p>Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sache hat die Kammer die Berufung zum Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zugelassen. </p>
<p>Az.: 1 K 2077/06 (nicht rechtskräftig) </p>
<p>oben</p>
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