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Hochschulpolitik

Hochschulpolitik

Die Strukturen funktionieren so: Alle Mitglieder der Hochschule werden regelmäßig zu Wahlen aufgerufen, um die verschiedenen Entscheidungsgremien zu besetzen (Ausnahmen hiervon sind der Hochschulrat und das Präsidium, die nicht von den Mitgliedern der Hochschule gewählt werden). Jedes Hochschulmitglied hat aktives wie passives Wahlrecht. Dabei wird ein Gruppenwahlrecht angewendet.

Hochschulen bestehen aus vier Statusgruppen: Studierende, Professor*innen, wissenschaftliche Mitarbeiter*innen und Mitarbeiter*innen in Technik und Verwaltung. Diese vier Gruppen wählen jeweils ihre Kandidierenden für die Sitze, die jeder der Gruppen zustehen. Das geschieht auf zwei Ebenen: der Hochschulebene und der Fachbereichsebene.

Die Studierende bilden mit etwa 14.000 Mitgliedern die mit Abstand größte Gruppe der FH. Die Studierende haben deshalb speziell für ihre Belange und ihre Selbstverwaltung auf der Hochschulebene eigene Organe.

In dem Gesetz über die Hochschulen des Landes NRW (Hochschulgesetz oder HG) vom 16.09.2014 werden Rechte und Pflichten der Hochschulmitglieder – also auch die der Studierende – benannt.

Unter anderem werden im zweiten Abschnitt in § 10 Bestimmungen zur Selbstverwaltung geregelt. Laut Abs. 1 hat jedes Mitglied das Recht und die Pflicht zur Mitwirkung an der Selbstverwaltung der Hochschule. Das bedeutet, dass man Verwaltungsaufgaben übertragen bekommt und somit eine Möglichkeit zur eigenverantwortlichen Gestaltung erhält. An Hochschulen gibt es dafür verschiedenen Gremien, in denen auch studentische Vertreter*innen Mitglieder sind. Die Anzahl der Vertreter*innen ist je nach Gremium unterschiedlich und wird von der jeweiligen Hochschule nach der Grundordnung bestimmt. In Abs. 2 wird beschrieben, dass niemand wegen seiner*ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung benachteiligt werden darf. Somit ist die studentische Vertretung bei Diskussionen oder Entscheidungen vor möglichen negativen Reaktionen von Professor*innen geschützt und kann sein*ihr Amt uneingeschränkt wahrnehmen. Weiter werden nur spezielle Regelungen für die Gremienarbeit genannt, z. B. die Verschwiegenheit bei vertraulichen Angelegenheiten.

Im fünften Abschnitt „Studierende und Studierendenschaft“ des Gesetzes werden gezielt Rechte formuliert, die einen fairen Umgang mit Student*innen oder Studienbewerber*innen gewährleisten sollen. Verstöße seitens der Hochschule können angeklagt werden. Unter anderem werden Einschreibungsverfahren, Zugangsvoraussetzungen oder eine Berechtigung für die Exmatrikulation eines*einer Student*in festgelegt.

Auch eine Anrechnung von schon absolvierten Leistungen an anderen Hochschulen wird in § 63 Abs. 2 definiert und kann somit bei der Anrechnung von euch hinzugezogen werden. WICHTIG: Nach § 64 wird die Prüfungsordnung, die die Grundlage der Hochschulprüfungen bietet, durch das Präsidium und den Fachbereichsrat erlassen. Somit hat jeder Fachbereich seine eigenen Regelungen, was zu großen Unterschieden bei den Prüfungen unterschiedlicher Fachbereiche an der gleichen Fachhochschule führt. Orientiert euch daher bitte immer an der für euch geltenden Prüfungsordnung. Sich einen Überblick von ihr zu verschaffen kann nur hilfreich sein und ihr seid auf der sicheren Seite.